§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 22.09.2011 – 4 K 255/10
- FG Saarland, 15.02.2017 – 2 K 1149/14Zitiert von 3
- BFH, 12.07.2021 – VI R 13/19(Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO)Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 – 4 K 91/07Zitiert von 3
- BFH, 08.09.2011 – II R 48/09(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 47/09 vom 08.09.2011 - Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne - Anwendbarkeit des § 127 AO bei Abweichung von Zuständigkeitsvereinbarung - Bemessung der Lotteriesteuer)Zitiert von 2
- FG Hamburg, 27.01.2014 – 4 K 98/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2025 – 7 K 11132/22
- FG Hessen, 20.02.2024 – 6 K 978/23Zitiert von 1
32 Entscheidungen zu § 27 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.