Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen232 Entscheidungen

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

§ 139e § 141