Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 29 Förderschwerpunkt Lernen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/29#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/29#abs-2 (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 29 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 24.02.2026 – 4 L 196/26
- VG Düsseldorf, 19.10.2022 – 18 K 7050/20
- VG Arnsberg, 11.07.2019 – 10 L 1007/19
- OVG NRW, 30.07.2010 – 19 A 1759/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.