Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 30 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/30#abs-1 (1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/30#abs-2 (2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.
5. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen