§ 60 Anforderungen an die Satzung
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60#abs-1 (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60#abs-2 (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 60 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 26.02.2020 – 4 K 594/18Zitiert von 3
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 – 3 V 185/20Zitiert von 4
- FG Münster, 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K,F
- FG Düsseldorf, 20.08.2019 – 6 K 481/19 AO
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 – 6 K 53/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 – 7 K 1886/24
- FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 – 7 K 1885/24
- FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2026 – 8 K 8128/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.