§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/63#abs-1 (1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/63#abs-2 (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Absatz 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/63#abs-3 (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/63#abs-4 (4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/63#abs-5 (5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
Die Frist ist taggenau zu berechnen.