§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 435
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Nach Gewicht
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 55/86Betriebsveräußerung: Auswirkung des nachträglichen Ausfalls der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungsgewinn KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 315/84Einkommensteuer: Rückwirkende Minderung des Veräußerungsgewinns bei späterer Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einer Grundschuld für eine übernommene Betriebsschuld KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Köln, 31.10.2024 – 11 K 1197/13
- FG Münster, 08.02.2008 – 11 K 500/05 EZitiert von 2
- BVerfG, 26.06.2008 – 2 BvR 2067/07Verfassungsbeschwerde: Nichtannahme der Beschwerden gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – 1 StR 557/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-1 (1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/41#abs-2 (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.