Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

SteuerrechtBund2 Fassungen

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

§ 398a § 399