§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/383?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.