§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/346#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/346#abs-2 (2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 346 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.2004 – VII R 65/03Vollstreckungsverfahren: Absehen von der Erhebung der Vollstreckungskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 346 Abs. 1 AO bei übereilt eingeleiteter Vollstreckung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- OVG NRW, 02.06.2000 – 10 E 163/00Zitiert von 4
- BFH, 08.09.1993 – I R 30/93Zitiert von 19
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 – 9 K 141/20 FZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 – 7 K 7007/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.