Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 341 Verwertungsgebühr

SteuerrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2025-04-13#abs-1 (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2025-04-13#abs-2 (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2025-04-13#abs-3 (3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2025-04-13#abs-4 (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.

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