Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 340 Wegnahmegebühr

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/340#abs-1 (1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/340#abs-2 (2) § 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/340#abs-3 (3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

§ 339 § 341