§ 341 Verwertungsgebühr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebühr beträgt 52 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/341?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 26 Euro zu erheben.