§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 31a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.