§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
Stand: 08.01.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Köln, 11.05.2007 – 7 V 1438/07
- BFH, 04.10.2007 – VII B 110/07Zitiert von 1
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- BVerfG, 27.04.2010 – 2 BvL 13/07Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG hinsichtlich der Freiheit von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten NormZitiert von 11
- LAG Hessen, 12.10.2018 – 10 Sa 1539/17
- FG Münster, 10.04.2013 – 13 K 3654/10 EZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.10.2024 – 4 A 357/21Zitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2023 – 1 K 2050/22
- VG München, 23.03.2021 – M 31 K 20.6004Zitiert von 13
12 Entscheidungen zu § 31a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a#abs-1 (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a#abs-2 (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.