§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
Stand: 08.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a#abs-1 (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/31a#abs-2 (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 31a AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 11.05.2007 – 7 V 1438/07
- BFH, 04.10.2007 – VII B 110/07Zitiert von 1
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- LG Duisburg, 09.09.2022 – 51 Qs-145 Js 306/20-42/22
- BVerfG, 27.04.2010 – 2 BvL 13/07Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG hinsichtlich der Freiheit von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten NormZitiert von 12
- LAG Hessen, 12.10.2018 – 10 Sa 1539/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.10.2024 – 4 A 357/21NRW-Soforthilfe 2020: Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen in Bewilligungsbescheiden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2023 – 1 K 2050/22
- VG München, 23.03.2021 – M 31 K 20.6004Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 31a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.