§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Stand: 13.04.2025
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 290 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 2
- OLG Köln, 27.06.2007 – 2 U 22/07Zitiert von 1
- BFH, 19.03.2014 – III S 22/13(Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n.F.)Zitiert von 26
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