§ 239 Festsetzung der Zinsen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/239?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.