Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 206 Bindungswirkung

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/206?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/206?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

§ 202 § 203a