§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/142#abs-1 (1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/142#abs-2 (2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/142#abs-3 (3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 142 AO →
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- FG Düsseldorf, 07.11.2024 – 14 K 1907/23 E
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 1/97 RZitiert von 4
- BFH, 08.11.1984 – IV R 33/82Zitiert von 7
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