§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 596
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 24.05.2024 – 5 K 12/24
- BFH, 21.08.2013 – I B 12/13 · Auslegung von VerwaltungsaktenZitiert von 1
- BFH, 20.11.2018 – VIII R 45/15(Anfechtung einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger; Erledigung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung bei einem Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG)Zitiert von 8
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
- BFH, 20.08.2014 – X R 15/10Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde; Änderung des Folgebescheids bei Feststellung der Nichtigkeit eines GrundlagenbescheidsZitiert von 9
- BFH, 06.08.1996 – VII R 77/95Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 6/24Betriebskostenabrechnung: Nachweis objektiv überhöhter Preise als Voraussetzung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
596 Entscheidungen zu § 124 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/124#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/124#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/124#abs-3 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.