Gesetze / Allgemeine Meisterprüfungsverordnung
AMVO§ 4 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BPatG, 23.01.2018 – 14 W (pat) 10/16Patentbeschwerdeverfahren – "Hexavalenter Impfstoff" – zur Frage der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine durch Formulierungspatent geschützte Wirkstoffkombination
- VG Aachen, 27.04.2009 – 5 K 973/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/4#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/4#abs-2 (2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/4#abs-3 (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Bestimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbetrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu fördern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/4#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
Für die Präsentation oder die praktische Durchführung wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.