Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Absatz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebezubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 41f eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2842)
BGBl. I S. 2842
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