Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
Stand: 10.06.2019
Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 41g eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2842)
BGBl. I S. 2842
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