Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Abschnitts 5b gelten entsprechend für Einrichtungen, die Tätigkeiten mit Geweben oder Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder dem Nabelschnurblut durchführen und dabei der Erlaubnispflicht nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen. § 40 Absatz 3 und 4 und § 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes von der oder dem Stufenplanbeauftragten zu erfüllen sind.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 41e eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. I S. 2757
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 41e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2842)
BGBl. 2017 I S. 2842
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