Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen Codes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/41d#abs-1 (1) Der Einheitliche Europäische Code muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/41d#abs-2 (2) Andere Systeme für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit können zusätzlich verwendet werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 41d eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.