Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/39#abs-1 (1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß § 38 freigegeben wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/39#abs-2 (2) Bei einem Verbringen der Gewebezubereitungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes vor der Freigabe nach § 38 insbesondere rückversichern, dass die Voraussetzungen nach § 21a Abs. 9 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/39#abs-3 (3) Bei einer Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes vor der Freigabe nach § 38 insbesondere rückversichern, dass die Voraussetzungen nach § 72b Absatz 1 und 2 und § 72c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/39#abs-4 (4) Der Transport ist nach vorher festgelegter Standardarbeitsanweisung durchzuführen. Das Verfahren muss dem Gewebe oder der Gewebezubereitung angemessen sein und die Eigenschaften des Gewebes oder der Gewebezubereitung schützen, die für ihre Verwendung erforderlich sind, sowie das Risiko einer Verunreinigung, insbesondere einer mikrobiellen Verunreinigung, des Gewebes oder der Gewebezubereitung minimieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/39#abs-5 (5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Transportbehältnisse mindestens mit folgenden Angaben zu versehen:
Änderungsverlauf
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2842)
BGBl. 2017 I S. 2842
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.