Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung

AMVV

§ 3b

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

§ 3a § 4