Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 3b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 3b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2022 I S. 1810
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27.03.2019 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I 366)
BGBl. 2019 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.