Gesetze / Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
AMRadV§ 3 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
Stand: 27.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMRadV/3#abs-1 (1) Radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMRadV/3#abs-2 (2) Für klinische Prüfungen bei Menschen vorgesehene radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der Artikel 66 bis 68 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034)
BGBl. I S. 2034
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.