Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 7c Selbstinspektion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7c#abs-1 (1) Um die Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, müssen regelmäßig Selbstinspektionen durchgeführt werden. Über die Selbstinspektionen und anschließend ergriffene Maßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7c#abs-2 (2) Die nach § 2 Abs. 1 bestellte Person hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel nur von Lieferanten bezogen werden, die für den Handel mit Arzneimitteln befugt sind.