Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 47 · BT-Drs. 18/10183 · S. 93
Zu Artikel 47 (Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung (2121-51-21))
Zu Artikel 47 (Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung (2121-51-21)) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Verfahrensbeschreibungen künftig auch elektronisch erfolgen können. Zu Buchstabe b Mit der Einfügung wird klargestellt, dass der Einsatz elektronischer Verfahren an bestimmte Mindestanforderun- gen geknüpft ist. Gemeint ist damit, dass die elektronischen Dokumente für alle Adressaten jederzeit und leicht zugänglich sowie hinreichend vor Manipulationen geschützt sind. Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Hygieneplan künftig auch elektronisch erstellt werden kann. Zu Nummer 3 Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe künftig auch elektronisch festgelegt werden können. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Bestätigung des Zurückgebenden künftig auch elektronisch erfolgen kann. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Prüfanweisung und die organisatorischen Abläufe künftig auch elektro- nisch festgelegt werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 272.292–273.387 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP