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Artikel 47 · BT-Drs. 18/10183 · S. 93

Zu Artikel 47 (Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung (2121-51-21))

Zu Artikel 47 (Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung (2121-51-21))
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Verfahrensbeschreibungen künftig auch elektronisch erfolgen können.

Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass der Einsatz elektronischer Verfahren an bestimmte Mindestanforderun-
gen geknüpft ist. Gemeint ist damit, dass die elektronischen Dokumente für alle Adressaten jederzeit und leicht
zugänglich sowie hinreichend vor Manipulationen geschützt sind.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Hygieneplan künftig auch elektronisch erstellt werden kann.

Zu Nummer 3
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe
künftig auch elektronisch festgelegt werden können.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Bestätigung des Zurückgebenden künftig auch elektronisch erfolgen
kann.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Prüfanweisung und die organisatorischen Abläufe künftig auch elektro-
nisch festgelegt werden können.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 272.292–273.387 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP