Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung

AM-HandelsV

§ 7a Rückrufplan, Rückrufe von Arzneimitteln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7a#abs-1 (1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/7a#abs-2 (2) Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt sein. Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 § 7b