Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder an die von ihnen beauftragten Stellen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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