§ 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 – L 9 KR 563/16Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.06.2023 – 14 W 44/23Zitiert von 1
- SG Berlin, 31.05.2013 – S 81 KR 1980/10Zitiert von 2
- BSG, 03.08.2022 – B 3 KR 3/21 RKrankenversicherung - Fertigarzneimittel - Generikaabschlagspflicht bei Verantwortlichkeit für einheitlichen Apothekenabgabepreis - vom Zulassungsinhaber als örtlicher Vertreter bestellter pharmazeutischer UnternehmerZitiert von 7
- OLG München, 30.09.2025 – 14 U 1510/25 e
- EuGH, 28.02.1984 – C-247/81
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- LG Nürnberg-Fürth, 21.05.2025 – 7 O 1479/23
- LG Nürnberg-Fürth, 14.05.2025 – 7 O 4034/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/9#abs-1 (1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/9#abs-2 (2) Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.