§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 123
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2014 – 13 A 1377/13Zitiert von 12
- VG Köln, 20.07.2004 – 7 K 7005/01
- VG Köln, 03.09.2013 – 7 K 1759/12Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 136/14Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen HerkunftsangabeZitiert von 16
- VG Köln, 09.04.2013 – 7 K 2050/11Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.06.2013 – 13 A 1113/11Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-1 (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
1.
durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
1a.
(weggefallen)
2.
mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben,
b)
fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-2 (2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-3 (3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.