§ 48 Verschreibungspflicht
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 103
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.09.2019 – 3 C 3/18Rechtsschutz für begehrte Aufhebung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein zugelassenes ArzneimittelZitiert von 29
- VG Köln, 22.09.2015 – 7 K 6109/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2017 – 13 A 2505/15Zitiert von 2
- BGH, 08.01.2015 – I ZR 123/13Wettbewerbsverstoß durch Apotheker: Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung; Aspekt des rechtfertigenden Notstandes - Abgabe ohne RezeptZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 13.06.2013 – 2 U 193/12; 2 W 2/13Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 02.09.2008 – 11 K 4331/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- VG Darmstadt, 28.01.2026 – 5 L 237/25.DA.AZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-1 (1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apotheken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hinblick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeitsrechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Betreuung an Bord erforderlich sind. An die Stelle der Verschreibungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 tritt mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung in die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 die Verschreibungspflicht nach der Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von Sachverständigen erlassen, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick auf Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und Darreichungsform entsprechen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert, vorgeschrieben werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-3 (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-5 (5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/48#abs-6 (6) (weggefallen)