Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 1
Stand: 09.05.2024
Arzneimittel,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1 AMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 02.09.2008 – 11 K 4331/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.02.2017 – 13 A 2505/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 9 S 2852/08Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 05.12.2025 – 3-10 O 115/24
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- LG Potsdam, 14.12.2023 – 25 KLs 5/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 28.01.2026 – 5 L 237/25.DA.AZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2024 I Nr. 146
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2022 I S. 1810
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.