Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 1
Stand: 09.05.2024
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 02.09.2008 – 11 K 4331/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.02.2017 – 13 A 2505/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 9 S 2852/08Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 05.12.2025 – 3-10 O 115/24
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- LG Potsdam, 14.12.2023 – 25 KLs 5/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 28.01.2026 – 5 L 237/25.DA.AZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arzneimittel,
1.
die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
2.
die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
3.
denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.