Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
AM-NutzenV§ 3 Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 5/23 RKrankenversicherung - Arzneimittelnutzenbewertung - keine Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erweiterung des diesbezüglichen Anwendungsbereichs in seiner Verfahrensordnung (juris: GBAVfO)Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2024 – L 1 KR 267/22 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 – L 1 KR 438/20 KL ZVW
- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 22/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit zwischen pharmazeutischem Unternehmer und G-BA über die Einbeziehung eines Arzneimittels in die obligatorische Nutzenbewertung - keine notwendige Beiladung des GKV-Spitzenverbands - Krankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen - kein Fortbestand des Unterlagenschutzes für das erstmalig in zumindest einem Mitgliedstaat der EU zugelassene Arzneimittel mit dem neuen Wirkstoff - Ausschluss der obligatorischen Nutzenbewertung eines Arzneimittels mit diesem WirkstoffZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – L 9 KR 26/21 KLZitiert von 1
- BSG, 10.09.2020 – B 3 KR 11/19 RKrankenversicherung - gerichtliche Überprüfung der Nutzenbewertung eines Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen - kein Schiedsspruch über den Erstattungsbetrag - ErstattungsbetragsvereinbarungZitiert von 20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AM-NutzenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/3#abs-1 (1) Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/3#abs-2 (2) Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel mit Wirkstoffen, die keine neuen Wirkstoffe im Sinne dieser Verordnung sind, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlasst.