§ 83b Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 83b aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 83b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3813; 2014 I 272)
BGBl. 2013 I S. 3813
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