§ 76 Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach § 11a vorzulegen. Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt wird, Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs. 3 berechtigten Personen abzugeben, hat er über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe von Mustern Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 76 AMG →
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Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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