Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 45 · BT-Drs. 18/10183 · S. 92
Zu Artikel 45 (Änderung des Arzneimittelgesetzes (2121-51-1-2))
Zu Artikel 45 (Änderung des Arzneimittelgesetzes (2121-51-1-2)) Zu Nummer 1 Bislang wird für die Dokumentation der Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels die Schriftform gefordert. Für den Zweck einer nachvollziehbaren Dokumentation kann dies künftig auch elektronisch erfolgen, wenn hier- für bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden , die von der zuständigen Bundesoberbehörde festgelegt und – falls erforderlich – veröffentlicht werden können. Hierfür ist sicherzustellen, dass die elektronischen Do- kumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich bzw. verfügbar sind und dass sie in hinreichen- der Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind. Zu Nummer 2 Die Einführung der (zusätzlichen) Option, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen und sonstige Risiken bei Arzneimit- teln durch den Pharmaberater nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch aufzeichnen und diese seinem Auf- traggeber auch elektronisch mitteilen zu können, stellt eine Anpassung an die modernen Kommunikationsmög- lichkeiten dar. Diese Option dient der zeitnahen Erfassung und einem schnellen Informationsaustausch über Arz- neimittelrisiken. lnsofern trägt die Regelung auch zu einer Verbesserung der Arzneimittelsicherheit bei. Die Min- destanforderungen an diese schriftlichen oder elektronischen Meldungen, wie die Verfügbarkeit bzw. Zugäng- lichkeit der Meldungen für die jeweiligen Adressaten und oder der hinreichende Schutz vor Manipulationen, kön- nen von den zuständigen Bundesoberbehörden festgelegt und falls erforderlich durch Bekanntmachung veröffent- licht werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 269.912–271.506 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP