§ 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58a#abs-1 (1) Wer Rinder (Bos taurus), Schweine (Sus scrofa domestica), Hühner (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) berufs- oder gewerbsmäßig hält, hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 das Halten dieser Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart und den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat ferner folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58a#abs-2 (2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58a#abs-3 (3) Derjenige, der am 1. April 2014 Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hält, hat die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58a#abs-4 (4) Wer nach Absatz 1 oder 3 zur Mitteilung verpflichtet ist, hat Änderungen hinsichtlich der mitteilungspflichtigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen mitzuteilen. Die Mitteilung nach Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 1, hat elektronisch oder schriftlich zu erfolgen. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können durch Dritte vorgenommen werden, soweit der Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat. Die Absätze 1 und 3 sowie Satz 1 gelten nicht, soweit die verlangten Angaben nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen übermittelt die für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige Behörde der für die Durchführung der Absätze 1 und 3 sowie des Satzes 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben. Die Übermittlung nach Satz 5 kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3813; 2014 I 272)
BGBl. 2013 I S. 3813
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