§ 110
Bei Arzneimitteln, die nach § 21 der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 der Pflicht zur Registrierung unterliegen und die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befinden, kann die zuständige Bundesoberbehörde durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 110 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2006 I S. 1869
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