Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
AM-NutzenV§ 6 Zweckmäßige Vergleichstherapie
Stand: 27.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6#abs-1 (1) Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist regelhaft zu bestimmen nach Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6#abs-2 (2) Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Versorgungssituation, wie sie sich ohne das zu bewertende Arzneimittel darstellen würde. Als zweckmäßige Vergleichstherapie oder als Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie kann der Gemeinsame Bundesausschuss ausnahmsweise die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln bestimmen, wenn er im Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 feststellt, dass diese nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im zu bewertenden Anwendungsgebiet als Therapiestandard oder als Teil des Therapiestandards in der Versorgungssituation, auf die nach Satz 2 abzustellen ist, gilt und
Eine zweckmäßige Vergleichstherapie kann auch eine nichtmedikamentöse Therapie, die bestmögliche unterstützende Therapie einschließlich einer symptomatischen oder palliativen Behandlung oder das beobachtende Abwarten sein.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6#abs-2a (2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. § 35a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6#abs-3 (3) Für Arzneimittel einer Wirkstoffklasse ist die gleiche zweckmäßige Vergleichstherapie heranzuziehen, um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6 AM-NutzenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 – L 14 KR 218/18 KLZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – L 1 KR 295/14 KLZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – L 16 KR 311/20 KLZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2024 – L 1 KR 267/22 KLZitiert von 1
- BSG, 12.08.2021 – B 3 KR 3/20 RKrankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes zur Beobachtung des Preisniveaus von erstattungsfähigen Arzneimitteln - Verhandlung über Erstattungsbeträge auf Grundlage der frühen medizinischen Nutzenbewertung - Notwendigkeit einer Anpassung des Erstattungsbetrags bei nachträglichem Hinzukommen kostengünstigerer vergleichbarer ArzneimittelZitiert von 29
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 – L 9 KR 82/19 KLZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 – L 1 KR 107/22 KLZitiert von 3
- BSG, 22.02.2023 – B 3 KR 14/21 RKrankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln - Nutzenbewertung nur Bewertung des medizinischen Zusatznutzens im Verhältnis zur bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie - keine Nutzenbewertung ohne bestimmbare zweckmäßige Vergleichstherapie - zulassungsrechtlicher Solist - Off-Label-Use keine zweckmäßige VergleichstherapieZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2021 – L 28 KR 329/20 KLZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AM-NutzenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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27.03.2014 Ausfertigung
§ 6 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I 261)
BGBl. 2014 I S. 261
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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