Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
AM-NutzenV§ 6 Zweckmäßige Vergleichstherapie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist regelhaft zu bestimmen nach Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. § 35a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Arzneimittel einer Wirkstoffklasse ist die gleiche zweckmäßige Vergleichstherapie heranzuziehen, um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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27.03.2014 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I 261)
BGBl. 2014 I S. 261
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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