Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 19/18966 · S. 42
Zu Artikel 19 (Änderungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Artikel 19 (Änderungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 Mit der Sonderregelung wird sichergestellt, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-) gezahlt wird, wenn wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die in § 15 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte i. V. m. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI genannte Übergangszeit von vier Kalendermonaten zwischen Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildungen und der Ableistung der dort genannten Dienste überschritten werden sollte.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.841–153.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP