Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 19 · BT-Drs. 19/18966 · S. 42

Zu Artikel 19 (Änderungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Artikel 19 (Änderungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2
Mit der Sonderregelung wird sichergestellt, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-) gezahlt wird, wenn wegen
der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die in § 15
Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte i. V. m. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
SGB VI genannte Übergangszeit von vier Kalendermonaten zwischen Ausbildungsabschnitten oder zwischen
Ausbildungen und der Ableistung der dort genannten Dienste überschritten werden sollte.

BT-Drs. 19/18966 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.841–153.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP