# § 39 ALG — Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn

- 1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,

- 2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

- 3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn

- 1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder

- 2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.

(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 39 ALG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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