Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 93 Berechnung der Renten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-1 (1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-2 (2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-3 (3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 93 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 – L 2 LW 2/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2002 – L 10 LW 19/01
- SG Duisburg, 23.05.2018 – S 20 LW 2/16
- BSG, 17.08.2000 – B 10 LW 12/99 RZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 93 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.