Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 93 Berechnung der Renten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 – L 2 LW 2/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2002 – L 10 LW 19/01
- SG Duisburg, 23.05.2018 – S 20 LW 2/16
- BSG, 17.08.2000 – B 10 LW 12/99 RZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-1 (1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-2 (2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/93#abs-3 (3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn