Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Assoziierung EWG-Türkei: Auslegung des Diskriminierungsverbots bezüglich der Arbeitsbedingungen und Wählbarkeit türkischer Arbeitnehmer zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerfG, 06.03.1968 – 1 BvR 975/58Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Banken von der Ablösung der verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG, auch soweit sie keine Ausgleichsforderungen erhalten habenZitiert von 4
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 4
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 97/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 98/02Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/4#abs-1 (1) Zu erfüllen sind
1.
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;
2.
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;
3.
die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/4#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
1.
2.
Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.