Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LSG NRW, 12.05.2006 – L 13 R 114/05
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
- BVerfG, 24.11.1964 – 2 BvL 19/63Anforderungen an die Zusammensetzung eines von einer Standesorganisation getragenen Berufsgerichts (Berufsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz für Ärzte, Zahnärzte usw.)Zitiert von 2
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 4
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Assoziierung EWG-Türkei: Auslegung des Diskriminierungsverbots bezüglich der Arbeitsbedingungen und Wählbarkeit türkischer Arbeitnehmer zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/5#abs-1 (1) Zu erfüllen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/5#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/5#abs-3 (3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.