# § 21 AKG — Beweisregel

Allgemeines Kriegsfolgengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.

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Zitiervorschlag: § 21 AKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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